Bestimmende Rahmenbedingungen für die Metalltechniker

Doris Bracher
Landesinnungsmeister KommR Harald Schinnerl
Doris Bracher
Doris Bracher
v. l. n. r.: Dipl.-Ing. Hubert Länger, KommR Harald Schinnerl, Mag. Robert Kofler und Dr. Wolfgang Kinner
Doris Bracher

Die Landesinnung der NÖ Metalltechniker lud zur jährlichen Innungstagung, wo die Branchenmitglieder mit Expertenwissen und aktuellen Informationen versorgt werden. Heuer gab es eine Auffrischung zu zwei grundverschiedenen Themen, beide gestalten aber wesentlich die Rahmenbedingungen, die das unternehmerische Handeln bestimmen.

Dipl.-Ing. Hubert Länger hat für seinen Vortrag Themen aus der umfangreichen NÖ Bauordnung präsentiert – ausgewählt nach Relevanz die für das Metallgewerbe. Grundsätzlich geht es um Verpflichtungen und Haftungen, die sich aus den technischen Bestimmungen der Bauordnung ableiten lassen.

Zu Beginn wurden Begrifflichkeiten geklärt, denn es ist nicht egal, ob es sich bei einem Bauwerk um ein Gebäude oder um eine bauliche Anlage handelt. Dann gibt es zu jedem Bauvorhaben eine genaue Einteilung – es wird zwischen bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen, meldepflichtigen bzw. bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Vorhaben unterschieden. Um die korrekten Schritte einzuhalten bzw. einzuleiten, muss die Ausgangslage eindeutig beurteilt werden können.

Nachbarn & Fristen

Die Nachbarn sind oftmals ein heißes Thema, auch dazu gibt es Bestimmungen, wann – und wann nicht - Nachbarrechte bestehen bzw. bei welchen Verfahren andere Parteien informiert werden oder sie Einwände geltend machen können.

Jedes Projekt ist obendrein an einen Zeitrahmen gebunden, es gibt Fristen für die Verfahren, aber auch Fristen, bis wann bewilligte Bauvorhaben umgesetzt oder fertiggestellt werden müssen oder andere angezeigt/gemeldet werden müssen.

Der Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück ist in der NÖ Bauordnung ein weiteres Kapitel gewidmet. Je nach Lage und Bebauungsweise gibt es einen vorderen, hinteren und seitlichen Bauwich, man unterscheidet bei der Bebauung zwischen geschlossener, gekuppelter, einseitig offener und offener Bebauungsweise.

 

Türen, Fluchtwege, Treppen, Geländer

Für die anwesenden MetalltechnikerInnen waren die Themen der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit besonders interessant. Dazu zählen die „Dauerbrenner“ Treppen und Geländer. Dipl.-Ing. Hubert Länger erklärte wichtige Maße, die bei der Errichtung von Türen, Fluchtwegen sowie bei Treppen und Gängen unbedingt einzuhalten sind. Es ist relevant, wo die Treppen errichtet und wie sie genutzt werden, denn eine Wohnungstreppe hat andere Maße wie eine Nebentreppe; genau geregelt ist auch die Stufenhöhe und der Stufenauftritt. Die Anzahl der Treppen führt unmittelbar zum Thema Handlauf und weiter zu den Absturzsicherungen. Besonders wichtig für den Metalltechniker ist auch die rechtskonforme Ausführung von Geländern, hier erläuterte Länger Details. Viele Fragen gab es zum Thema Bestand, da nicht immer die gleichen Bestimmungen galten – alle konnten ausführlich vom Referenten beantwortet werden.

Neues Arbeitszeitgesetz

Ganz frisch ist das neue Arbeitszeitgesetz (12/60) und die Angleichung von Arbeitern und Angestellten, das am 1. September 2018 in Kraft getreten ist. Dr. Wolfgang Kinner, Rechtsanwalt in Wien, brachte den ZuhörerInnen die wesentlichen Neuerungen betreffend neue Höchstarbeitszeiten und neue Überstundengrenzen näher. Neu ist jedenfalls, dass manche Überstunden von der/vom MitarbeiterIn abgelehnt werden dürfen, ohne dass ihm/ihr ein Nachteil entsteht - und dass es ein Wahlrecht für die Abgeltung gibt. Hinzu kommen betriebliche Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe.

Die neuen Arbeitszeiten betreffen demnach die Regelung für die Gleitzeit – jeder Betrieb sollte daran denken bzw. den Bedarf erheben, ob es eine interne Änderung für die Arbeitszeitregelung braucht.

Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Ab 1. Juli 2018 gab es eine Angleichung bei Dienstverhinderungsgründen. Noch nicht in Kraft, aber bereits beschlossen ist, dass es in gut zwei Jahren auch zur Angleichung von Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten kommen wird. Zu den dann geltenden Kündigungsfristen merkte Innungsmeister Schinnerl an, dass 69 % der Betriebe keinen längeren Auftragsbestand als 8 Wochen haben, lange Kündigungsfristen könnten zu einem Problem werden.

Veränderungen gab es überdies bei der Entgeltfortzahlung, hier wurden unter anderem die Angestellten an das Arbeiterrecht angeglichen. Für beide Gruppen gilt nun ein Anspruch auf 8 Wochen Entgeltfortzahlung bereits ab dem zweiten Dienstjahr; auch bei den Lehrlingen wurde die Dauer bei Ersterkrankungen pro Lehrjahr verdoppelt.