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Brandschutz: Sachwerte und Menschenleben

© Kaan Cronenberg & Partner
RA Dr. Volker Mogel, LL.M.
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Im Rahmen des vom Ziviltechniker-Forum in Graz veranstalteten Seminars „Brandschutz im Hochbau“ hielt der auf Baurecht spezialisierte Jurist Volker Mogel ein Referat zu diesbezüglichen straf-, zivil- und haftungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur rechtlichen Verantwortung der Architekten.

Sowohl ein Brandgeschehen, aber auch ein Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen kann für den (mit)verantwortlichen Architekten strafrechtliche und/oder zivilrechtliche Folgen haben. Wenn es zu einem Brand kommt, der bei ordnungsgemäßer Planung hätte verhindert werden können, sind nicht nur Sachwerte, sondern auch Menschenleben in Gefahr. Aus diesem Grund kommt der Brandschutzplanung eine besonders wichtige Rolle zu. Das Thema ist äußerst vielschichtig, weshalb der gegenständliche Artikel lediglich Aspekte hierzu aufzeigen kann.

Strafrechtliche Verantwortung
Auch wenn das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) den konkreten Tatbestand einer Baugefährdung durch ein Brandgeschehen nicht kennt, trifft den Architekten ein strafrechtliches Haftungsrisiko, wenn er durch Unterlassung oder allenfalls auch aktives Tun an der Herbeiführung eines Brandgeschehens mitgewirkt hat. Die hier einschlägigen Tatbestände sind zunächst die fahrlässige Herbeiführung einer Feuerbrunst (§ 170 StGB) und der allgemeine Tatbestand der fahrlässigen Gemeingefährdung (§ 89 StGB). Sollte es durch den Brand zu einem Personenschaden gekommen sein, könnte durch den Architekten der Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 80 StGB), der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB) oder der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 StGB) verwirklicht sein. § 125 StGB kennt den Tatbestand der (vorsätzlichen) Sachbeschädigung. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist dem StGB fremd. Je nachdem, welches Delikt verwirklicht wird, sieht das StGB Freiheits- oder Geldstrafen vor. Voraussetzung für die Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes ist stets ein schuldhaftes Verhalten. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Für die oben genannten Fahrlässigkeitsdelikte ist ein vorsätzliches Verhalten nicht notwendig. Hier reicht es, wenn jemand die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters eingehalten hätte. Die Anforderungen an die einzuhaltende Sorgfalt können sich auch aus feuerpolizeilichen oder baupolizeilichen Sicherheitsbestimmungen ergeben.

Zivilrechtliche Verantwortung
Für den Fall, dass durch einen vorwerfbaren Regelverstoß, z. B. einen Vertragsbruch durch Vorliegen eines Planungsfehlers, ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, kann der Geschädigte Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger geltend machen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass beim Bauen gleich mehrere am Bau Beteiligte einen Fehler zu verantworten haben, der zu einem Schaden führt. Das Schadenersatzrecht geht diesfalls von einer Solidarhaftung aller Verursacher dann aus, wenn mehrere Personen einen Mangel oder Schaden gemeinsam verursachen oder mitverursachen und nicht festgestellt werden kann, welcher konkrete Schaden durch welche konkrete mangelhafte Leistung entstanden ist. Der Geschädigte kann diesfalls alle oder einzelne Solidarschuldner in beliebiger Reihenfolge in Anspruch nehmen (§ 1302 ABGB). Man denke hier etwa an den nachstehenden Fall: Mehrere gemeinsam tätige Bauunternehmen erkennen in vorwerfbarer Weise nicht, dass die zu errichtende Drempelwand nicht der bau­behördlich geforderten Brandwiderstands­klasse entspricht. Die Unternehmen haften dem Auftraggeber solidarisch für die Verletzung dieser Warnpflicht. Diese Solidarhaftung kann sich aber auch auf die Verletzung ganz unterschiedlicher vertraglicher oder sonstiger Pflichten gründen: Man denke hier etwa an den Fall, dass ein Baumangel durch den Architekten wegen falscher Planung und durch den Unternehmer wegen Verletzung seiner Warnpflicht verursacht wird. Hätte auch die örtliche Bauaufsicht die Planungs- und Ausführungsfehler im Rahmen der sie treffenden Überwachungspflichten erkennen können, setzte auch diese vorwerfbar eine Ursache, die zum Schaden führte. Die Verursacher sind jeweils aus einem anderen Rechtsgrund für einen Teil des gleichen Schadens oder Mangels verantwortlich. Dem Bauherrn gegenüber haftet aber jeder Verantwortliche voll umfänglich für den ganzen Schaden. Ein Schädiger, der den Geschädigten den ganzen Schaden ersetzt, hat gegen die übrigen solidarisch haftenden Schädiger allerdings einen Regressanspruch. 

RA Dr. Volker Mogel, LL.M., ist Partner in der Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte Graz GmbH & Co KG mit dem Schwerpunkt Bau- und Bauvertragsrecht.

Informationen
kcp.at

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